Der PG 1 unterscheidet sich deutlich von den anderen Einstufungen des neuen Pflegerechts. Daher ist es sinnvoll, gedanklich
- von “vier Pflegegraden PG 2 bis PG 5” auszugehen,
- denen gewissermaßen mit dem “PG 1” ein “Einstiegsgrad” oder eine “Vorstufe” vorgeschaltet ist.
Dies soll im Folgenden kurz umrissen werden.
Für Pflegebedürftige übernimmt die Pflegekasse bestimmte Leistungen, beispielsweise
- im vollstationären Bereich im Wesentlichen die “pflegebedingten Aufwendungen” (§ 43 SGB XI).
- im Fall der häuslichen Pflegehilfe “die Pflegesachleistungen” (§ 36 SGB XI).
- Ähnliches gilt für die stationäre Tages- und Nachtpflege (§ 41 SGB XI), die Kurzzeit- (§ 42 SGB XI) und Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI).
Ein Blick in diese Paragraphen offenbart auf einen schnellen Blick: Die dort bezeichneten Leistungen gelten nur für Versicherte der Pflegegrade 2 bis 5.
Die Sonderstellung des PG 1 ist auch daran erkennbar, dass er einen eigenen Paragraphen erhielt: § 28a Leistungen bei Pflegegrad 1. Dieser legt die Leistungen für die so Eingestuften abschließend fest; andere Paragraphen wiederholen und detaillieren die in § 28a benannten Regelungen lediglich.
Zusammengefasst erhalten Versicherte im PG 1
- gewisse Beratungsleistungen.
- 125 € monatlicher Entlastungsbetrag in Tages-, Nacht-, Kurzzeit- und ambulanten Pflege.
- 125 € Zuschuss, falls die vollstationäre Pflege in Anspruch genommen wird, die für den PG 1 eigentlich nicht vorgesehen ist.
- Finanzierung der “zusätzlichen Betreuung und Aktivierung” (§43b SGB XI, Nachfolger vom bisherigen §87b): Nur hier wird der PG 1 wie die anderen Pflegegrade behandelt.
- Der PG 1 hat keinen Anspruch auf Verhinderungspflege.
Alle Menschen mit einem Pflegegrad gelten als pflegebedürftig, aber daraus resultierende Leistungen der Pflegeversicherung sind im PG 1 nur rudimentär. Daher müssen Gutachter bei einer Schnelleinstufung im Krankenhaus (z.B. für eine anschließende Kurzzeitpflege) ausdrücklich vermerken, ob “mindestens PG 2” vorliegt.