Der Regierungsentwurf zum PSG III (Ziffer 25 Buchstabe b) strebt an, dem §141 mit einem Absatz 3 zwei Regelungen hinzuzufügen. Ein Kurzzeitpflegegast zum Jahreswechsel wird dann doppelten Besitzstandsschutz genießen:
- Für Kurzzeitpflege über den Jahreswechsel wird auch für den restlichen Aufenthalt in 2017 der Pflegesatz von 2016 berechnet.
- Geht dieser Gast nahtlos in vollstationäre Pflege derselben Einrichtung über, wird bei der Ermittlung des Besitzstandsschutzes ein vollstationärer Aufenthalt im Dezember unterstellt.